Schulzentrum Grenzstraße Bremen

Schulzentrum Grenzstraße Bremen Logo mit Fernsehturm und Stadtmusikanten

Schulordnung

Die Arbeit am Schulzentrum Grenzstraße dient dazu, die Bildungs- und Erziehungsziele der Bremischen Verfassung und des Bremischen Schulgesetzes zu erfüllen. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Regelungen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit.

Zum Schulerfolg mit Leistungsbereitschaft, Verantwortung und Respekt!

Jede:r hat das Recht auf Unterricht und trägt die Verantwortung für den eigenen Erfolg und das eigene Handeln. Die Grundvoraussetzungen für den Schulbesuch sind Aufmerksamkeit, Offenheit für die Unterrichtsthemen und aktive Mitarbeit. Dabei sind höfliche Umgangsformen und die Achtung vor der Meinung und der Leistung anderer selbstverständlich. Jede Form von Gewalt wird nicht geduldet, eventuelle Konflikte werden konstruktiv nach der Regelung zum Umgang mit Konflikten gelöst. Eine Atmosphäre des Vertrauens schafft die Basis für den gemeinsamen Schulerfolg!

Unterrichtsbetrieb

Die Schüler:innen sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen Veranstaltungen der Schule, deren Besuch als verbindlich erklärt wird, teilzunehmen. Ist zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft in der Klasse, melden die:der Klassensprecher:in oder ggf. ein:e andere:r Schüler:in das Fehlen der Lehrkraft in der Schulverwaltung. Die Vertretungspläne und Stundenplanänderungen sind täglich zu beachten. Hospitationswünsche von Gästen sind mindestens 24 Stunden vorher mit der Lehrkraft abzustimmen. Die Hospitierenden melden sich in der Schulverwaltung an.

Verspätungen und Fehlzeiten

Verspätungen und Versäumnisse von Schüler:innen müssen unverzüglich, spätestens am vierten Tag, bei Auszubildenden mit Teilzeitunterricht spätestens nach einer Woche, unter Angabe der Gründe und - soweit möglich - der voraussichtlichen Dauer des Fehlens der:dem zuständigen Klassenlehrer:in bzw. Tutor:in mitgeteilt und hinreichend begründet werden. Berufsschüler:innen müssen darüber hinaus ihren Ausbildungsbetrieb informieren und dieses gegenüber der zuständigen Klassenlehrkraft nachweisen. Bei häufigeren oder längeren Versäumnissen muss diese Begründung in Form einer ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung erfolgen, wenn die Begründung nicht ausreichend erscheint.

Die Mitteilung über das Unterrichtsversäumnis erfolgt grundsätzlich über die Lernplattform itslearning. Bei minderjährigen Schüler:innen wird die schriftliche Mitteilung der Sorgeberechtigten in itslearning eingescannt oder als Foto hinterlegt. Insbesondere in der Berufsschule kann die Information wegen der Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebes auch über E-Mail vorgenommen werden.

Werden die zuständigen Klassenlehrer:innen bzw. Tutor:innen nicht oder nicht rechtzeitig informiert, gelten Unterrichtsversäumnisse als unentschuldigte Fehlzeiten. Unentschuldigte Fehlzeiten können zur Erteilung der Note „ungenügend“ führen.

Versäumte Unterrichtszeit kann bei Überschreiten von je insgesamt 45 Minuten in der Schule außerhalb der regulären Unterrichtszeit nachgeholt werden. Ebenso können Klausuren auf Anordnung der verantwortlichen Lehrkraft nachgeschrieben werden.

Schulgebäude und Schulgelände

Alle schuleigenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Alle am Schulleben Beteiligten sind gemeinsam für Sauberkeit und Ordnung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände verantwortlich. Jede:r entsorgt ihre/seine Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter. Jede:r ist für die Sauberkeit am eigenen) Arbeitsplatz verantwortlich. Zusätzlich werden ggf. in den Klassen bzw. Kursen Ordnungsdienste organisiert, die dafür sorgen, dass die Räume nach jedem Wechsel des Klassenraums sowie nach Unterrichtsschluss besenrein verlassen werden. Zudem sind die Stühle hochzustellen (Ausnahme: Stühle mit Rollen), sind die Whiteboards zu wischen, sind die Fenster zu schließen und ist die Beleuchtung auszuschalten. Die Unterrichtsräume sind unter Berücksichtigung ressourcenschonender Grundsätze regelmäßig zu belüften.

Durch vorausschauendes Handeln ist die Sicherheit aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten.

Unsere Schule befindet sich in einem Wohngebiet. Alle Beteiligten verhalten sich freundlich und rücksichtsvoll gegenüber der Nachbarschaft und tragen zu einer sauberen Umgebung bei.

Schäden und Unfälle

Beschädigungen an Gebäude, Einrichtungen oder Geräten sowie Unfälle oder sonstige Schadensfälle sind der Schulverwaltung unverzüglich zu melden. Jede Person ist für die von ihr schuldhaft verursachten Schäden verantwortlich. Die Stadtgemeinde Bremen gewährt nur unter engen Voraussetzungen und eingeschränkt Deckungsschutz bei Beschädigung oder Verlust von Gegenständen. Fundsachen werden beim Hausmeister abgegeben.

Verbote

Es gilt ein Halteverbot auf dem Schulparkplatz, sofern kein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Unbefugt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt. Das Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände mit Ausnahme des ausgewiesenen Raucherbereiches verboten. Des Weiteren sind verboten: Das Mitbringen und der Konsum von sowie der Handel mit Alkohol, Drogen und anderen Substanzen mit berauschender Wirkung, nicht genehmigte kommerzielle und politische Werbung, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen (Waffen, Laserpointern etc.) sowie diskriminierende Symbole, Handlungen und Äußerungen jeglicher Art.

Elektronische Geräte

Persönliche elektronische Geräte (Smartphones etc.) sind während des Unterrichts außerhalb der Reichweite so zu verwahren, dass sie in keiner Weise den Unterricht stören. Jede Lehrkraft kann nach eigenem Ermessen die Nutzung elektronischer Geräte zu Unterrichtszwecken erlauben. In Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungssituationen wird allein das Mitführen elektronischer Geräte in Reichweite als Täuschungsversuch behandelt (Ausnahme: ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel).

Persönliche Daten

Änderungen der persönlichen Daten (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse etc.) sind der Klassenleitung und der Schulverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

Schlussbemerkung

Diese Schulordnung gilt für alle am Schulleben Beteiligten und Besucher der Schule. Alle Mitarbeitenden der Schule sind in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen allen Schüler:innen gegenüber weisungsbefugt. Die veröffentlichten Unterrichtszeiten des Schulzentrums sowie gegebenenfalls ergänzende Verhaltensregelungen einzelner Bildungsgänge sind Bestandteile dieser Schulordnung.

Stand: 1. August 2023

Bremische Verfassung (Auszug)

Artikel 26 [Erziehungs- und Bildungsziele]

Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern.
  2. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  3. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
  4. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.
  5. Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

Bremisches Schulgesetz (Auszug)

§ 5 Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz

(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:

  1. zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
  2. zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
  3. zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;
  4. zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
  5. zur Teilnahme am kulturellen Leben;
  6. zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;
  7. zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
  8. zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
  9. zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren,
  10. zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung.

(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

  1. Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln;
  2. Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;
  3. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen;
  4. Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;
  5. eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;
  6. das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;
  7. Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen;
  8. selbstkritisch selbstbewusst zu werden;
  9. ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können;
  10. eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;
  11. den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen.

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